Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
Gesetzestext (5 Artikel)
Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Geltungsbereich
Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Auf-
nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi-
tätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen
und Examinatoren.
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. Spesen
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².
1 Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der aus- Materielle
zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
Prüfung
2 Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Inkrafttreten
Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs-
direktion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Be-
rufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.
1 OS 60, 269.
2 LS 177.111.
3 Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABI 2023-11-24). In
Kraft seit 1. Februar 2024.
1.4.24-124
1
Stunde (60 Minuten).
schädigung