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Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Geltungsbereich

Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Auf-

nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi-

tätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen

und Examinatoren.

1 Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der aus- Materielle

zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

Prüfung

2 Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Inkrafttreten

Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs-

direktion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Be-

rufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.

1 OS 60, 269.

2 LS 177.111.

3 Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABI 2023-11-24). In

Kraft seit 1. Februar 2024.

1.4.24-124

1

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