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413.112 MBVVO CH-ZH

Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) (MBVVO)

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes Geltungsbereich

vom 27. September 19982 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrer-

verordnung (MBVO) vom 7. April 19995 für die Lehrpersonen der kan-

tonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.

13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Anwendbarkeit

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4.

des allgemeinen

Personalrechts

Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan Stellenplan

für die Schulleitungen fest.

die

13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für Anstellung

a. Festsetzung des Lohnes,

b. Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 MBVO5.

ters.

lich.

Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes- Stellenantritt

Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög- Kündigung

12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einver- Abfindung

nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Perso-

nalgesetzes² fest.

Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.

Altersrücktritt

1.4.24-124

1

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III. Lohn

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

Lohnzahlung

Schulpraktika

Lohn-

erhöhungen

Rückstufung

Lohn-

fortzahlung

1 Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn

ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende

eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar aus-

bezahlt.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr-

personen in der beruflichen Weiterbildung.

Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das

Höhere Lehramt werden nicht vergütet.

1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf

den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern

die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert

worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi-

duelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15

2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine

Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr

gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13

3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohn-

erhöhung um eine Stufe gewähren.13

4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel-

haft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittel-

schul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tie-

fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung

ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse-

rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü-

hestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.

12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig

für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO4.

2

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

IV. Arbeitszeit

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1 Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lektionen-

Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen

a.17 an Mittelschulen

b.

c.

Deutsch, Moderne Fremdsprachen,

Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte

Mathematik, Informatik, Naturwissen-

schaften, Geschichte/Staatskunde,

Geografie, Wirtschaft und Recht sowie

alle nicht in einer anderen Kategorie

aufgeführten Fächer;

Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;

Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung),

Musik (Individualunterricht), Bildnerisches

Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastatur-

schreiben, Textverarbeitung/Bürokommuni-

kation.

an Berufsmittelschulen

und Kaufmännischen Berufsschulen

Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe-

matik, Informatik, Naturwissenschaften,

Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirt-

schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht

sowie alle nicht in einer andern Kategorie

aufgeführten Fächer.

an Gewerblich-Industriellen

und Kaufmännischen Berufsschulen

Berufskundliche Fächer, Technisches

Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung

und Bürokommunikation, Korrespondenz,

Turnen und Sport.

verpflichtung

Normal- Kurz-

lektion lektion

23

25

25

28

26

29

25

26

2 Die §§ 116–134 der VVO13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht

anwendbar.

8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul- Pensen-

jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf reduktion

Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche

ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion

anteilmässig.

1.4.24-124

3

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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

Unterricht

und Ferien

Stundenkonto

Zusatzlektionen

Stellvertretung

Weiterbildung

1 Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehr-

personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu

beziehen. Die §§ 79–83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar.

2 Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr

ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.

1 Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem

entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich

zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.

2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden

oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des

Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse

ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16

3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz

der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.

4 In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeits-

verhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver-

güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13

Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr-

person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes-

terbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden

Faches zuteilen.

Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr-

person in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektio-

nen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver-

treterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.

V. Weitere Rechte und Pflichten

1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul-

ferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.

2 Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur

Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren

seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung

einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es

setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein

Urlaub bewilligt.13

4

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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¹ Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflich-

tet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der

unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbil-

dungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für

die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungs-

umfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches

Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13

5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen

des 58. Altersjahres gewährt.

¹ Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von Unbezahlter

unbezahltem Urlaub.

2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Aus-

fallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13,5. Diese entfällt bei entspre-

chender Belastung der Stundenbuchhaltung.

Urlaub

Die gemäss §§ 85–90 der VVO13,4 vorgesehenen Urlaube Persönliche

können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit Angelegen-

fallen.

heiten

22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Urlaub des

Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen.

anderen

Elternteils und

verlängerter

Mutterschafts-

urlaub

13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig-

keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kan-

tonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlas-

tungen bewilligen.

Tätigkeit an

andern Schulen

und Institutio-

nen

Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig

a. für die Lehrpersonen die Schulleitung,

b. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die

Aufsichtskommission.

Öffentliche

Ämter

13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz Dienstliche

von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.

Auslagen

11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, Verpflegungs-

erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat- zulage

lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach

dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.

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5

Auslandreisen

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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von

Lehrpersonen ins Ausland.

Lektionen-

verpflichtung

Entlastungen

VI. Schulleitungen

18 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin-

nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch-

schnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche

Rektorin und Rektor

a.

b. Prorektorin und Prorektor

c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter

d. Stellvertreterin und Stellvertreter

der Abteilungsleitungen an Gewerblich-

Industriellen Berufsfachschulen

6

10

10

12

2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist

a. die Amtszeit,

b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab

Funktionsantritt.

3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt

werden.

18 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Ent-

lastungen für

a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonfe-

renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,

b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der

Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.

2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in be-

gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas-

tung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt.

Überführung

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt

bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh-

rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.

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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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2 Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben,

werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.

3 Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, wer-

den in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.

Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 Mitarbeiter-

bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.

beurteilung

der MBVO13,5 durch den Kantonsrató auf Beginn des Herbstsemesters

1999/2000 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022

(OS 77, 402)

Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei-

tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

1 OS 55, 327.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 LS 177.111.

5 LS 413.111; heute: Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO).

6 Genehmigt am 7. Juni 1999.

7 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn

des Schuljahres 2000/2001.

8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 19). In Kraft seit Beginn des

Schuljahres 2003/2004.

9 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; AB1 2010, 2623). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABI 2010, 2623). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABI 2011, 3626).

In Kraft seit 1. Januar 2012.

12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; AB1 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

1.4.24-124

7

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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

14 Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABI 2012, 1053). In

Kraft seit 1. August 2012.

15 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABI 2016-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

16 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABI 2016-06-24). In Kraft

seit 1. August 2017.

17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABI 2016-06-24). In Kraft

seit 1. August 2018.

18 Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 (OS 73, 126; ABI 2018-01-26). In

Kraft seit 1. August 2018.

19 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 168; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

20 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 402; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Oktober 2022.

21 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 467; AB1 2022-09-09). In

Kraft seit 1. Juli 2022.

22 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 14; ABI 2024-01-19). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

8

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