Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) (MBVVO)
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes Geltungsbereich
vom 27. September 19982 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrer-
verordnung (MBVO) vom 7. April 19995 für die Lehrpersonen der kan-
tonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Anwendbarkeit
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4.
des allgemeinen
Personalrechts
14
II. Arbeitsverhältnis
Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan Stellenplan
für die Schulleitungen fest.
die
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für Anstellung
a. Festsetzung des Lohnes,
b. Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 MBVO5.
ters.
lich.
Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes- Stellenantritt
Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög- Kündigung
12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einver- Abfindung
nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Perso-
nalgesetzes² fest.
Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
Altersrücktritt
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1
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III. Lohn
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Lohnzahlung
Schulpraktika
Lohn-
erhöhungen
Rückstufung
Lohn-
fortzahlung
1 Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn
ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende
eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar aus-
bezahlt.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr-
personen in der beruflichen Weiterbildung.
Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das
Höhere Lehramt werden nicht vergütet.
1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf
den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern
die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert
worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi-
duelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15
2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine
Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr
gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13
3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohn-
erhöhung um eine Stufe gewähren.13
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel-
haft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittel-
schul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tie-
fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung
ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse-
rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü-
hestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig
für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO4.
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
IV. Arbeitszeit
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1 Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lektionen-
Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen
a.17 an Mittelschulen
b.
c.
Deutsch, Moderne Fremdsprachen,
Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte
Mathematik, Informatik, Naturwissen-
schaften, Geschichte/Staatskunde,
Geografie, Wirtschaft und Recht sowie
alle nicht in einer anderen Kategorie
aufgeführten Fächer;
Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;
Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung),
Musik (Individualunterricht), Bildnerisches
Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastatur-
schreiben, Textverarbeitung/Bürokommuni-
kation.
an Berufsmittelschulen
und Kaufmännischen Berufsschulen
Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe-
matik, Informatik, Naturwissenschaften,
Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirt-
schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht
sowie alle nicht in einer andern Kategorie
aufgeführten Fächer.
an Gewerblich-Industriellen
und Kaufmännischen Berufsschulen
Berufskundliche Fächer, Technisches
Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung
und Bürokommunikation, Korrespondenz,
Turnen und Sport.
verpflichtung
Normal- Kurz-
lektion lektion
23
25
25
28
26
29
25
26
2 Die §§ 116–134 der VVO13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht
anwendbar.
8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul- Pensen-
jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf reduktion
Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche
ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion
anteilmässig.
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3
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Unterricht
und Ferien
Stundenkonto
Zusatzlektionen
Stellvertretung
Weiterbildung
1 Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehr-
personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu
beziehen. Die §§ 79–83 der VVO13, 4 sind nicht anwendbar.
2 Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr
ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.
1 Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem
entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich
zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden
oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des
Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse
ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16
3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz
der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
4 In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver-
güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr-
person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes-
terbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden
Faches zuteilen.
Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr-
person in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektio-
nen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver-
treterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.
V. Weitere Rechte und Pflichten
1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul-
ferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
2 Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur
Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren
seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung
einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es
setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein
Urlaub bewilligt.13
4
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¹ Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflich-
tet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der
unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbil-
dungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für
die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungs-
umfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches
Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13
5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen
des 58. Altersjahres gewährt.
¹ Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von Unbezahlter
unbezahltem Urlaub.
2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Aus-
fallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13,5. Diese entfällt bei entspre-
chender Belastung der Stundenbuchhaltung.
Urlaub
Die gemäss §§ 85–90 der VVO13,4 vorgesehenen Urlaube Persönliche
können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit Angelegen-
fallen.
heiten
22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Urlaub des
Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen.
anderen
Elternteils und
verlängerter
Mutterschafts-
urlaub
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig-
keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kan-
tonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlas-
tungen bewilligen.
Tätigkeit an
andern Schulen
und Institutio-
nen
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig
a. für die Lehrpersonen die Schulleitung,
b. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die
Aufsichtskommission.
Öffentliche
Ämter
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz Dienstliche
von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
Auslagen
11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, Verpflegungs-
erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat- zulage
lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach
dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
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5
Auslandreisen
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von
Lehrpersonen ins Ausland.
Lektionen-
verpflichtung
Entlastungen
VI. Schulleitungen
18 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin-
nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch-
schnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche
Rektorin und Rektor
a.
b. Prorektorin und Prorektor
c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
d. Stellvertreterin und Stellvertreter
der Abteilungsleitungen an Gewerblich-
Industriellen Berufsfachschulen
6
10
10
12
2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist
a. die Amtszeit,
b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab
Funktionsantritt.
3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt
werden.
18 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Ent-
lastungen für
a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonfe-
renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,
b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der
Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.
2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in be-
gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas-
tung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt.
Überführung
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt
bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh-
rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
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2 Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben,
werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
3 Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, wer-
den in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 Mitarbeiter-
bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
beurteilung
der MBVO13,5 durch den Kantonsrató auf Beginn des Herbstsemesters
1999/2000 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022
(OS 77, 402)
Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei-
tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 55, 327.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
5 LS 413.111; heute: Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO).
6 Genehmigt am 7. Juni 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn
des Schuljahres 2000/2001.
8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 19). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2003/2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; AB1 2010, 2623). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABI 2010, 2623). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABI 2011, 3626).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABI 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; AB1 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
14 Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABI 2012, 1053). In
Kraft seit 1. August 2012.
15 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABI 2016-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2017.
16 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABI 2016-06-24). In Kraft
seit 1. August 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABI 2016-06-24). In Kraft
seit 1. August 2018.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 (OS 73, 126; ABI 2018-01-26). In
Kraft seit 1. August 2018.
19 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 168; AB1 2021-04-09). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
20 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 402; ABI 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Oktober 2022.
21 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 467; AB1 2022-09-09). In
Kraft seit 1. Juli 2022.
22 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 14; ABI 2024-01-19). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
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