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413.111 MBVOOPEMPOISM CH-ZH

Art. 9 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

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Art. 9

1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung

wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes

grundlohns.

2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten,

richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre-

chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern

unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen-

verpflichtungen.

3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

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