413.111
MBVOOPEMPOISM
CH-ZH
Art. 9 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Art. 9
1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung
wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes
grundlohns.
2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten,
richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre-
chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern
unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen-
verpflichtungen.
3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.