Art. 7 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Art. 7
10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah-
rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein-
gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist
sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange-
rechnet
a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti-
gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der
Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des
Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr-
person geleistet hat.
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Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111
b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer
unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander-
weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und
Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge-
schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf-
männischen oder künstlerischen Berufen.
3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit-
tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung
übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die
bisherige Einstufung gewährt.
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.