Art. 3 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Art. 3
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus
a. Lehrbeauftragten,
b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet,
diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden
öffentlich ausgeschrieben.
4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den
Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss
verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine
andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge-
schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr
aufweist.
5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus-
setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits-
verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche
oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel-
lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
1.4.25-128
1
Anstellung
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Besondere
Aufgaben
Lehrpersonen
an Hauswirt-
schaftskursen
Lohnklassen
und -stufen
Einreihung
Einstufung