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413.111 MBVOOPEMPOISM CH-ZH

Art. 2 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

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Art. 2

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anwendbarkeit

Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung zum Personal- des allgemeinen

gesetz2.

Personalrechts

II. Arbeitsverhältnis

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