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413.111 MBVOOPEMPOISM CH-ZH

Art. 12 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

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Art. 12

1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der

Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird

neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah-

resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den

Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs-

schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns

von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche

Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22

ausgerichtet.

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