Art. 12 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Art. 12
1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der
Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird
neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah-
resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den
Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs-
schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns
von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche
Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22
ausgerichtet.