Art. 10 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Art. 10
1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne
stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet
a. an Mittelschulen
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio-
nen, 1/900 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio-
nen, 1/1020 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.
Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um-
gerechnet.
1.4.25-128
3
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe
3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3