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413.111 MBVOOPEMPOISM CH-ZH

Art. 10 : Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

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Art. 10

1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne

stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet

a. an Mittelschulen

Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio-

nen, 1/900 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,

Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio-

nen, 1/1020 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.

Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um-

gerechnet.

1.4.25-128

3

413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe

3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

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