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413.111 MBVOOPEMPOISM CH-ZH

Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) (MBVO)

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 Geltungsbereich

für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie

der Lehrwerkstätten.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anwendbarkeit

Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung zum Personal- des allgemeinen

gesetz2.

Personalrechts

II. Arbeitsverhältnis

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus

a. Lehrbeauftragten,

b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,

c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.

2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet,

diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.

3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden

öffentlich ausgeschrieben.

4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den

Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss

verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine

andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge-

schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr

aufweist.

5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus-

setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits-

verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche

oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel-

lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.

1.4.25-128

1

Anstellung

413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

Besondere

Aufgaben

Lehrpersonen

an Hauswirt-

schaftskursen

Lohnklassen

und -stufen

Einreihung

Einstufung

1 Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im

Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung

zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von

mindestens 50% vorausgesetzt wird.

2 Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon-

venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir-

kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson-

dere Aufgaben.

Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr-

personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.

III. Lohn

10 1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrperso-

nen weist sechs Lohnklassen auf.

2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.

3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die

Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi-

mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.

4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des

Anhanges festgelegt.

Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in

die Lohnklasse eingereiht.

10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah-

rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein-

gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist

sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.

2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange-

rechnet

a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti-

gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der

Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des

Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr-

person geleistet hat.

2

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111

b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer

unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander-

weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang

mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und

Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge-

schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf-

männischen oder künstlerischen Berufen.

3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit-

tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung

übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die

bisherige Einstufung gewährt.

4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol- Erwerb

genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.

eines Diploms

1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung

wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes

grundlohns.

2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten,

richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre-

chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern

unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen-

verpflichtungen.

3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.

1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne

stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.

2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet

a. an Mittelschulen

Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio-

nen, 1/900 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,

Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio-

nen, 1/1020 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,

mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.

Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um-

gerechnet.

1.4.25-128

3

413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns

ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3

mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe

3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3

11

Zulagen der

Schulleitungs-

mitglieder

Zulagen für

Lehrpersonen

Zulagen für

Unterricht in

der beruflichen

Weiterbildung

IV. Zulagen

1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der

Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird

neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah-

resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den

Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs-

schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns

von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.

3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche

Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22

ausgerichtet.

1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das

Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver-

gütet.

2 Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung

mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen

gewährt werden.

17 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der

ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul-

und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund-

besoldung festsetzen.

2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur-

sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich-

wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufs-

bildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung

einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An-

hang zur Verordnung nicht überschreiten.

4

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01. Überführung

2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel-

schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris-

tet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.

3 Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen

für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III

und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b

angestellt.

4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet

gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.

5 Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte-

fällen Ausnahmeregelungen treffen.

6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten

Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge-

wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1

erfolgt.

Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes- Dienstalters-

terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem geschenk

1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten

durch den Kantonsrats auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in

Kraft.

2 Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur-

schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885

und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft.

Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr-

kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur-

schule.

3 Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh-

rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

1.4.25-128

5

413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der

folgenden Erlasse

a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885,

b. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867,

c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896.

1 OS 55, 318.

2 LS 177.10.

3 LS 177.11.

4 LS 177.111.

5 30. September 2002 (OS 57, 236).

6 30. September 2002 (OS 57, 237).

7 16. August 2009 (OS 64, 406).

8 Genehmigt am 7. Juni 1999.

9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; AB1 2010, 985). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABI 2010, 985). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABI 2010, 985). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABI 2010, 2610).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975).

In Kraft seit 1. März 2011.

14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975). In

Kraft seit 1. März 2011.

15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975).

In Kraft seit 1. März 2011.

16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABI 2011, 3236). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABI 2016-02-26). In

Kraft seit 1. August 2018.

19 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 9; ABI 2024-10-04). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

6

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

413.111

Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung¹4

A. Einreihungsplan (§ 6 a)¹⁰

Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)³ ergeben

die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu-

len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen

I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b

Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische

Ausbildung

Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch-

schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda-

gogischer Ausbildung.14

Klasse 19 a. an Mittelschulen

1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul-

abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder

Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I,

Schulmusik I und Zeichnen I

2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo-

gesang

3.15

b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem

Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus-

bildung

1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be-

rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil-

dung

2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö-

here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht

der Berufsschulen

3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich

Klasse 20 a. an Mittelschulen

1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö-

here Lehramt (DHL)

2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel-

schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden

Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die

Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im

zu unterrichtenden Fach

1.4.25-128

7

413.111

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

b. an Berufsschulen

1. für berufskundlichen und allgemein bildenden

Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In-

stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul-

abschluss oder gleichwertiger Ausbildung

2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere

Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der

Berufsschulen

3. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich

als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.

mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für

Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-

diplom II

c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-

schulen

1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-

schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom

für das Höhere Lehramt

Klasse 21 a. an Mittelschulen

1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-

here Lehramt (DHL)

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-

lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

3.15

b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-

schulen

1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-

schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom

für das Höhere Lehramt

2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-

lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos-

senem Hochschulstudium und Diplom für das

Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un-

terrichten

II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c

Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss

1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu-

nikation

8

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

2.

3.

413.111

Instruktoren und Instruktorinnen für die prakti-

sche Ausbildung an Lehrwerkstätten

Turnlehrer I

Klasse 21 a. an Mittelschulen

1.

Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru-

ment oder in Sologesang

b. an Berufsschulen

1.

2.

3.

für berufskundlichen und allgemein bildenden

Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für

Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus-

bildung

mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere

Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der

Berufsschulen

mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich

als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.

mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung

für Sprach- bzw. Mathematikunterricht

4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-

diplom II

Mittelschulen

5.

Leitung von Lehrwerkstätten

Klasse 22 a. an

1.

2.

mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-

here Lehramt (DHL)

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-

lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II

b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-

schulen

1.

2.

für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-

schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt

Voraussetzung bildet

mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-

lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein

Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und

Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind

und dieses unterrichten

c. Schulleitungsmitglieder

III.11

1.4.25-128

9

413.111

B. Lohnskala (§ 6)¹9

Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)

Lohn-

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

Klasse

stufen

17

18

19

20

21

22

2. Maximum

27

139 354

148 670

158 841

169898

181898

194 880

26

137 979

147 203

157 272

168 222

180 104

192 959

25

136 602

145 737

155 704

166 547

178 307

191 038

24

135 227

144 270

154 137

164871

176513

189 114

1. Maximum

23

133 853

142 804

152 569

163 196

174719

187 189

22

132 479

141 338

151 002

161516

172 923

185 266

21

131 101

139 871

149 437

159 840

171 130

183 343

20

129 727

138 402

147 868

158163

169 334

181 418

19

128 355

136 934

146 298

156 486

167 539

179 493

18

126 979

135 467

144 732

154 809

165 744

177 573

17

125 602

134 003

143 163

153 132

163949

175 652

16

124 227

132 533

141 598

151 457

162 152

173 727

15

122 853

131 067

140 027

149 780

160 358

171 802

14

121 908

129 600

138 462

148 104

158 563

169 879

13

120 964

128 130

136 894

146 428

156 769

167 959

12

119 592

126 665

135 327

144 751

154 972

166 035

11

118 217

125 197

133 760

143 074

153 177

164 111

10

115 007

122 641

130 102

139 162

148 990

159623

9

111 798

119 216

126 444

135 249

144 798

155 133

8

108 587

115 795

122 785

131 336

140 613

150 648

7

105 381

112 368

119 995

127 425

136 425

146 163

6

103 038

108 945

116 338

123513

132 235

141 675

5

99 833

105 524

112 679

120 467

128 047

137 185

4

96 620

102964

109 023

116 554

123 860

132 699

Minimum

3

93 412

99 541

105 365

112 645

120 534

128 211

Anlaufstufen

2

90 203

96 115

102 574

108 730

116 348

123 725

1

86 993

92 696

98 915

104 816

112 158

120 103

10

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