Mittelschul und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) (MBVO)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 Geltungsbereich
für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie
der Lehrwerkstätten.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Anwendbarkeit
Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung zum Personal- des allgemeinen
gesetz2.
Personalrechts
II. Arbeitsverhältnis
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus
a. Lehrbeauftragten,
b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
2 Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet,
diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden
öffentlich ausgeschrieben.
4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den
Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss
verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine
andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abge-
schlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr
aufweist.
5 Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraus-
setzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeits-
verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche
oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel-
lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
1.4.25-128
1
Anstellung
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Besondere
Aufgaben
Lehrpersonen
an Hauswirt-
schaftskursen
Lohnklassen
und -stufen
Einreihung
Einstufung
1 Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im
Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung
zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von
mindestens 50% vorausgesetzt wird.
2 Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Kon-
venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir-
kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson-
dere Aufgaben.
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehr-
personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen.
III. Lohn
10 1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrperso-
nen weist sechs Lohnklassen auf.
2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die
Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaxi-
mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des
Anhanges festgelegt.
Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in
die Lohnklasse eingereiht.
10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfah-
rung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe 3 (Lohnminimum) ein-
gestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist
sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt ange-
rechnet
a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäfti-
gungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der
Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des
Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr-
person geleistet hat.
2
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 413.111
b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer
unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, ander-
weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und
Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abge-
schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf-
männischen oder künstlerischen Berufen.
3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit-
tel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung
übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die
bisherige Einstufung gewährt.
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des fol- Erwerb
genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
eines Diploms
1 Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schul- Berechnung
wochen. Eine Schulwoche entspricht 1/40, ein Semester 20/40 des Jahres- des Lohnes
grundlohns.
2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten,
richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entspre-
chenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern
unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen-
verpflichtungen.
3 Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange- Vikariatslöhne
stellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
2 Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet
a. an Mittelschulen
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektio-
nen, 1/900 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3,
Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektio-
nen, 1/1020 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3,
mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3.
Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 um-
gerechnet.
1.4.25-128
3
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
b. an Berufsschulen 1/1020 des Jahresgrundlohns
ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3
mit Fachabschluss: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe
3 an Berufsschulen Lohnklasse 19, Stufe 3
11
Zulagen der
Schulleitungs-
mitglieder
Zulagen für
Lehrpersonen
Zulagen für
Unterricht in
der beruflichen
Weiterbildung
IV. Zulagen
1 Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der
Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird
neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jah-
resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den
Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufs-
schulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns
von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
3 Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche
Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22
ausgerichtet.
1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das
Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver-
gütet.
2 Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung
mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen
gewährt werden.
17 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der
ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grund-
besoldung festsetzen.
2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskur-
sen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleich-
wertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufs-
bildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung
einschliesslich Zulage darf 1/880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An-
hang zur Verordnung nicht überschreiten.
4
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
413.111
1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01. Überführung
2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittel-
schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris-
tet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.
3 Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen
für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III
und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b
angestellt.
4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet
gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
5 Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härte-
fällen Ausnahmeregelungen treffen.
6 Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten
Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt ge-
wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1
erfolgt.
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes- Dienstalters-
terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem geschenk
1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten
durch den Kantonsrats auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in
Kraft.
2 Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieur-
schule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885
und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896 in Kraft.
Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr-
kräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieur-
schule.
3 Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschulleh-
rerverordnung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
1.4.25-128
5
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
4 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der
folgenden Erlasse
a. Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 19885,
b. Berufsschullehrerverordnung vom 1. Oktober 19867,
c. Mittelschullehrerreglement vom 13. September 19896.
1 OS 55, 318.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
5 30. September 2002 (OS 57, 236).
6 30. September 2002 (OS 57, 237).
7 16. August 2009 (OS 64, 406).
8 Genehmigt am 7. Juni 1999.
9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; AB1 2010, 985). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABI 2010, 985). In Kraft
seit 1. Januar 2011.
11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABI 2010, 985). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABI 2010, 2610).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975).
In Kraft seit 1. März 2011.
14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975). In
Kraft seit 1. März 2011.
15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABI 2010, 2975).
In Kraft seit 1. März 2011.
16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 15; ABI 2011, 3236). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABI 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABI 2016-02-26). In
Kraft seit 1. August 2018.
19 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 9; ABI 2024-10-04). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
6
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
413.111
Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung¹4
A. Einreihungsplan (§ 6 a)¹⁰
Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)³ ergeben
die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschu-
len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen
I. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und b
Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische
Ausbildung
Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hoch-
schulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener päda-
gogischer Ausbildung.14
Klasse 19 a. an Mittelschulen
1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschul-
abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder
Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I,
Schulmusik I und Zeichnen I
2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Solo-
gesang
3.15
b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem
Fachabschluss und angemessener pädagogischer Aus-
bildung
1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be-
rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil-
dung
2. ohne Diplom der Universität Zürich für das hö-
here Lehramt im allgemein bildenden Unterricht
der Berufsschulen
3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich
Klasse 20 a. an Mittelschulen
1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
2.18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittel-
schulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden
Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die
Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im
zu unterrichtenden Fach
1.4.25-128
7
413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
b. an Berufsschulen
1. für berufskundlichen und allgemein bildenden
Unterricht mit Diplom des Schweizerischen In-
stituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschul-
abschluss oder gleichwertiger Ausbildung
2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere
Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen
3. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich
als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für
Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-
diplom II
c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom
für das Höhere Lehramt
Klasse 21 a. an Mittelschulen
1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
3.15
b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom
für das Höhere Lehramt
2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos-
senem Hochschulstudium und Diplom für das
Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses un-
terrichten
II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c
Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss
1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu-
nikation
8
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
2.
3.
413.111
Instruktoren und Instruktorinnen für die prakti-
sche Ausbildung an Lehrwerkstätten
Turnlehrer I
Klasse 21 a. an Mittelschulen
1.
Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instru-
ment oder in Sologesang
b. an Berufsschulen
1.
2.
3.
für berufskundlichen und allgemein bildenden
Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für
Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus-
bildung
mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere
Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der
Berufsschulen
mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich
als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw.
mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung
für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer-
diplom II
Mittelschulen
5.
Leitung von Lehrwerkstätten
Klasse 22 a. an
1.
2.
mit Hochschulabschluss und Diplom für das Hö-
here Lehramt (DHL)
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufs-
schulen
1.
2.
für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hoch-
schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt
Voraussetzung bildet
mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdip-
lom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein
Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und
Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind
und dieses unterrichten
c. Schulleitungsmitglieder
III.11
1.4.25-128
9
413.111
B. Lohnskala (§ 6)¹9
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
Lohn-
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
Klasse
stufen
17
18
19
20
21
22
2. Maximum
27
139 354
148 670
158 841
169898
181898
194 880
26
137 979
147 203
157 272
168 222
180 104
192 959
25
136 602
145 737
155 704
166 547
178 307
191 038
24
135 227
144 270
154 137
164871
176513
189 114
1. Maximum
23
133 853
142 804
152 569
163 196
174719
187 189
22
132 479
141 338
151 002
161516
172 923
185 266
21
131 101
139 871
149 437
159 840
171 130
183 343
20
129 727
138 402
147 868
158163
169 334
181 418
19
128 355
136 934
146 298
156 486
167 539
179 493
18
126 979
135 467
144 732
154 809
165 744
177 573
17
125 602
134 003
143 163
153 132
163949
175 652
16
124 227
132 533
141 598
151 457
162 152
173 727
15
122 853
131 067
140 027
149 780
160 358
171 802
14
121 908
129 600
138 462
148 104
158 563
169 879
13
120 964
128 130
136 894
146 428
156 769
167 959
12
119 592
126 665
135 327
144 751
154 972
166 035
11
118 217
125 197
133 760
143 074
153 177
164 111
10
115 007
122 641
130 102
139 162
148 990
159623
9
111 798
119 216
126 444
135 249
144 798
155 133
8
108 587
115 795
122 785
131 336
140 613
150 648
7
105 381
112 368
119 995
127 425
136 425
146 163
6
103 038
108 945
116 338
123513
132 235
141 675
5
99 833
105 524
112 679
120 467
128 047
137 185
4
96 620
102964
109 023
116 554
123 860
132 699
Minimum
3
93 412
99 541
105 365
112 645
120 534
128 211
Anlaufstufen
2
90 203
96 115
102 574
108 730
116 348
123 725
1
86 993
92 696
98 915
104 816
112 158
120 103
10