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Art. 7 : Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 7

1 Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und

Schenkungen entscheidet

Zuwendungen

a.

der Zentrumsrat, wenn sie Fr. 100000 übersteigen,

b.

Ausgaben-

kompetenzen

Gewinn-

verwendung

und Verlust-

deckung

Liegenschaften

die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.

2 Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 49 Abs. 2 der

Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084 bleibt vorbehalten.

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