412.412
CH-ZH
Art. 7 : Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 7
1 Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und
Schenkungen entscheidet
Zuwendungen
a.
der Zentrumsrat, wenn sie Fr. 100000 übersteigen,
b.
Ausgaben-
kompetenzen
Gewinn-
verwendung
und Verlust-
deckung
Liegenschaften
die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.
2 Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 49 Abs. 2 der
Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084 bleibt vorbehalten.