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Art. 4 : Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 4

1 Die Finanzverwaltung der Finanzdirektion wickelt den Zah- Zahlungs-

lungsverkehr technisch ab. Sie stellt dem Zentrum liquide Mittel für verkehr

den Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto zur Verfügung.

2 Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der

Finanzverwaltung eröffnen.

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