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412.412 CH-ZH

Art. 10 : Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 10

Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaf-

ten des Kantons, die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die

Bildungsdirektion die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Ab-

schreibungen insoweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des

Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300000 pro Jahr.

2

1 OS 66, 1018; Begründung siehe ABI 2011, 3635.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 412.41.

4 LS 611.2.

5 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 597; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

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