412.412
CH-ZH
Art. 10 : Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 10
Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaf-
ten des Kantons, die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die
Bildungsdirektion die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Ab-
schreibungen insoweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des
Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300000 pro Jahr.
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1 OS 66, 1018; Begründung siehe ABI 2011, 3635.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 412.41.
4 LS 611.2.
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 597; ABI 2021-10-29). In
Kraft seit 1. Januar 2022.