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412.412 CH-ZH

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Füh- Gegenstand

rung im Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum).

2 Zu den Aufgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören

a. die Erstellung und Genehmigung des Budgets,

b. die mehrjährige Finanzplanung,

c. die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung,

d. die Rechnungslegung und -führung,

e. die Führung der Lohnbuchhaltung.

1 Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die Buchführung

interne Kontrolle sicher.

2 Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rech-

nungswesen und das interne Kontrollsystem.

und interne

Kontrolle

1 Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs- Buchhaltung

Rechnung.

2 Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisa-

tionseinheiten.

1 Die Finanzverwaltung der Finanzdirektion wickelt den Zah- Zahlungs-

lungsverkehr technisch ab. Sie stellt dem Zentrum liquide Mittel für verkehr

den Zahlungsverkehr über ein Kontokorrentkonto zur Verfügung.

2 Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der

Finanzverwaltung eröffnen.

5 Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbei- Einnahmen

trag, den Einnahmen aus Beratungs-, Therapie- und Schulungsleistungen

sowie aus Spenden zusammen.

1 Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule Fonds

Zürich». Der Fonds wird vom Amt für Tresorerie der Finanzdirektion

verwaltet.

1. 1. 12-75

1

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Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

2 Der Fonds dient dazu,

a. das Wohlergehen der Kinder zu fördern, die im Zentrum betreut

werden oder dort früher betreut worden sind,

b. mit dem Zentrum verbundene Personen oder Projekte zu unterstüt-

zen, die zur Verbesserung der Bildungs- und Lebenssituation hör-

oder sprachbeeinträchtigter Kinder und Erwachsener beitragen.

3 Der Fonds wird durch Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften und

weitere Zuwendungen geäufnet.

4 Der Zentrumsrat setzt das jährliche Vergabebudget fest. Die Ge-

schäftsleitung entscheidet über die Vergabungen im Rahmen des Bud-

gets. Über Vergabungen über Fr. 10000 im Einzelfall bestimmt der Zen-

trumsrat.

1 Über die Annahme von Erbschaften, Vermächtnissen und

Schenkungen entscheidet

Zuwendungen

a.

der Zentrumsrat, wenn sie Fr. 100000 übersteigen,

b.

Ausgaben-

kompetenzen

Gewinn-

verwendung

und Verlust-

deckung

Liegenschaften

die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.

2 Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss § 49 Abs. 2 der

Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 20084 bleibt vorbehalten.

1 Der Zentrumsrat legt die Ausgabenkompetenzen der Direk-

torin oder des Direktors innerhalb des für die Direktionen des Regie-

rungsrates geltenden Rahmens fest.

2 Die Direktorin oder der Direktor regelt die Ausgabenkompeten-

zen der Bereichsleiterinnen und -leiter.

Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Zentrums-

rates über Gewinnverwendung und Verlustdeckung. Der Erfolg wird

in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen.

Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaf-

ten des Kantons, die für dessen Betrieb notwendig sind, verringert die

Bildungsdirektion die ihm zu verrechnenden internen Zinsen und Ab-

schreibungen insoweit, als dies für eine ausgeglichene Rechnung des

Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300000 pro Jahr.

2

1 OS 66, 1018; Begründung siehe ABI 2011, 3635.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 412.41.

4 LS 611.2.

5 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 597; ABI 2021-10-29). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

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