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Art. 7 : Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 7

1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von

Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens

eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län-

ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmun-

gen des kantonalen Personalrechts.

2 Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversiche-

rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang

den Angestellten ausbezahlt.

2

1 OS 66, 1016; Begründung siehe ABI 2011, 3630.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

3 LS 177.10 ff.

4 LS 412.41.

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