412.411
CH-ZH
Art. 7 : Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 7
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens
eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län-
ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmun-
gen des kantonalen Personalrechts.
2 Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversiche-
rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang
den Angestellten ausbezahlt.
2
1 OS 66, 1016; Begründung siehe ABI 2011, 3630.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 412.41.