Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.411 CH-ZH

Art. 4 : Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während Ferien

der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung

kann Ausnahmen bewilligen.

← Art. 3 Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →