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Art. 2 : Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 2

1 Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrums- Lehrpersonal

gesetzes gehören

a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilinteg-

rationsklassen und der integrierten Sonderschulung,

b. die Fachlehrpersonen,

c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und

Frühförderung,

d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.

2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für

das Staatspersonal geltenden Bestimmungen³.

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