412.411
CH-ZH
Art. 2 : Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 2
1 Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrums- Lehrpersonal
gesetzes gehören
a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilinteg-
rationsklassen und der integrierten Sonderschulung,
b. die Fachlehrpersonen,
c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und
Frühförderung,
d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für
das Staatspersonal geltenden Bestimmungen³.