Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsver- Gegenstand
hältnisses des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zent-
rum).
1 Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrums- Lehrpersonal
gesetzes gehören
a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilinteg-
rationsklassen und der integrierten Sonderschulung,
b. die Fachlehrpersonen,
c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und
Frühförderung,
d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.
2 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für
das Staatspersonal geltenden Bestimmungen³.
Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestim- Arbeitszeit
mungen zur Rahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit wäh-
rend der unterrichtsfreien Zeit fest.
Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während Ferien
der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung
kann Ausnahmen bewilligen.
Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Pauschale
Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche Anrechnung
eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.
der Arbeitszeit
1 Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätz- Arbeitszeitsaldo
lich während der Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszuglei-
chen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionen-
befreiung in späteren Semestern kompensiert.
1. 1. 12-75
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412.411
Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
Lohnfortzah-
lung bei Krank-
heit oder Unfall
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens
eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit län-
ger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmun-
gen des kantonalen Personalrechts.
2 Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversiche-
rung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang
den Angestellten ausbezahlt.
2
1 OS 66, 1016; Begründung siehe ABI 2011, 3630.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 412.41.