412.41
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 7
Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident
den Stichentscheid.