Art. 6 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 6
Der Zentrumsrat
a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt
dafür Bereiche fest,
b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden
des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes
und des Finanzreglementes,
c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente,
d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können,
e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und
den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zustän-
digen Direktion,
f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin
oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die
Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter,
g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche
ein.