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Art. 6 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 6

Der Zentrumsrat

a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt

dafür Bereiche fest,

b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden

des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes

und des Finanzreglementes,

c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente,

d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können,

e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und

den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zustän-

digen Direktion,

f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin

oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die

Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter,

g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche

ein.

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