412.41
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 5
Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zent-
rums.
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das
selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen
ist.
Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.
Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertre-
terin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.