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Art. 5 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 5

Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zent-

rums.

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das

selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen

ist.

Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.

Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertre-

terin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

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