412.41
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 4
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allge- Aufsicht
meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres-
rechnung und Geschäftsbericht.
1.1.18-99
1
412.41
Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Zentrumsrat
a. Stellung,
Zusammen-
setzung und
Wahl
b. Aufgaben
c. Beschluss-
fassung
Kommissionen
und Projekt-
gruppen
Geschäfts-
leitung
a. Zusammen-
setzung