Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.41 CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 4

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allge- Aufsicht

meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres-

rechnung und Geschäftsbericht.

1.1.18-99

1

412.41

Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

Zentrumsrat

a. Stellung,

Zusammen-

setzung und

Wahl

b. Aufgaben

c. Beschluss-

fassung

Kommissionen

und Projekt-

gruppen

Geschäfts-

leitung

a. Zusammen-

setzung

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