Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 3

1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in Mittel zur

den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt. Zweckerfüllung

2 Es kann insbesondere

a. Schulen führen,

b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,

c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen

unterstützen,

d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme

anderer Einrichtungen beantragen.

B. Organisation

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