412.41
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 3
1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in Mittel zur
den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt. Zweckerfüllung
2 Es kann insbesondere
a. Schulen führen,
b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,
c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen
unterstützen,
d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme
anderer Einrichtungen beantragen.
B. Organisation