Art. 14 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 14
1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich b. Im Besonde-
der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der
sonderpädagogischen Massnahmen.
2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum
Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein
dürfen.
1.1.18-99
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412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs-
empfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende
Beiträge.
Finanzhaushalt § 15. 1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech-
und Rechnungs- nungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des
führung Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun-
gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des
Zentrums erfordern.
Subsidiäre § 16. Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des
Staatshaftung Zentrums.
D. Rechtsschutz
Rechtsmittel § 17. Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der
Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige
Direktion.
Betriebs- E. Schlussbestimmungen
übernahme § 18. 1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende
Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.
2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose
und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des
Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
Personal- § 19. Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für
übernahme gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das
Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts ist sinngemäss
anwendbar.
Übertragung § 20. Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des
von Aktiven Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrech-
und Passiven nung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegen-
schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
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