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Art. 14 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 14

1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich b. Im Besonde-

der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz-

lichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der

sonderpädagogischen Massnahmen.

2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum

Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein

dürfen.

1.1.18-99

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412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs-

empfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende

Beiträge.

Finanzhaushalt § 15. 1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech-

und Rechnungs- nungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des

führung Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun-

gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des

Zentrums erfordern.

Subsidiäre § 16. Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des

Staatshaftung Zentrums.

D. Rechtsschutz

Rechtsmittel § 17. Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der

Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige

Direktion.

Betriebs- E. Schlussbestimmungen

übernahme § 18. 1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende

Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.

2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose

und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des

Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

Personal- § 19. Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für

übernahme gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das

Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts ist sinngemäss

anwendbar.

Übertragung § 20. Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des

von Aktiven Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrech-

und Passiven nung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegen-

schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

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Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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