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Art. 13 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 13

Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge Finanzierung

des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungs- der Leistungen

pflichtiger im Einzelfall.

a. Im

Allgemeinen

ren

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