412.41
CH-ZH
Art. 13 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 13
Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge Finanzierung
des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungs- der Leistungen
pflichtiger im Einzelfall.
a. Im
Allgemeinen
ren