412.41
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 12
11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen Liegenschaften
Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur
Verfügung.