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Art. 12 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 12

11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen Liegenschaften

Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur

Verfügung.

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