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Art. 11 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 11

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.

2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das

übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6.

3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.

4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der

Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun-

gen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums

erfordern.

5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons

Zürich versichert. 10

Personal

C. Finanzen

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