412.41
CH-ZH
Art. 11 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 11
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das
übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.
4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der
Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun-
gen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums
erfordern.
5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons
Zürich versichert. 10
Personal
C. Finanzen