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Art. 10 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Art. 10

Die Geschäftsleitung

b. Aufgaben

a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums

fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson-

deren Zuständigkeiten vorsehen,

b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals,

unter Vorbehalt von § 6 lit. f,

c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht

zuhanden des Zentrumsrates,

d. führt den Finanzhaushalt,

e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat über-

tragen sind.

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