412.41
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Art. 10
Die Geschäftsleitung
b. Aufgaben
a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums
fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson-
deren Zuständigkeiten vorsehen,
b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals,
unter Vorbehalt von § 6 lit. f,
c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht
zuhanden des Zentrumsrates,
d. führt den Finanzhaushalt,
e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat über-
tragen sind.