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412.41 CH-ZH

Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Das Zentrum bezweckt die Bildung und Förderung von Kin- Zweck

dern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Hör- oder einer

schweren Sprachbeeinträchtigung.

1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in Mittel zur

den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt. Zweckerfüllung

2 Es kann insbesondere

a. Schulen führen,

b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,

c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen

unterstützen,

d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme

anderer Einrichtungen beantragen.

B. Organisation

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allge- Aufsicht

meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres-

rechnung und Geschäftsbericht.

1.1.18-99

1

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Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

Zentrumsrat

a. Stellung,

Zusammen-

setzung und

Wahl

b. Aufgaben

c. Beschluss-

fassung

Kommissionen

und Projekt-

gruppen

Geschäfts-

leitung

a. Zusammen-

setzung

Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zent-

rums.

Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das

selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen

ist.

Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.

Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertre-

terin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Der Zentrumsrat

a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt

dafür Bereiche fest,

b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden

des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes

und des Finanzreglementes,

c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente,

d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können,

e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und

den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zustän-

digen Direktion,

f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin

oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die

Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter,

g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche

ein.

Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder

beschlussfähig.

Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-

men. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident

den Stichentscheid.

Der Zentrumsrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung

der Kommissionen und Projektgruppen die Elternvertretungen, Fach-

und Selbsthilfeorganisationen sowie Fachgremien und -personen in

angemessener Weise.

Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin

oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern

der verschiedenen Bereiche.

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Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Die Geschäftsleitung

b. Aufgaben

a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums

fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson-

deren Zuständigkeiten vorsehen,

b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals,

unter Vorbehalt von § 6 lit. f,

c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht

zuhanden des Zentrumsrates,

d. führt den Finanzhaushalt,

e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat über-

tragen sind.

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.

2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das

übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6.

3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.

4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der

Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun-

gen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums

erfordern.

5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons

Zürich versichert. 10

Personal

C. Finanzen

11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen Liegenschaften

Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur

Verfügung.

Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge Finanzierung

des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungs- der Leistungen

pflichtiger im Einzelfall.

a. Im

Allgemeinen

ren

1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich b. Im Besonde-

der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz-

lichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der

sonderpädagogischen Massnahmen.

2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum

Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein

dürfen.

1.1.18-99

3

412.41 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs-

empfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende

Beiträge.

Finanzhaushalt § 15. 1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech-

und Rechnungs- nungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des

führung Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun-

gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des

Zentrums erfordern.

Subsidiäre § 16. Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des

Staatshaftung Zentrums.

D. Rechtsschutz

Rechtsmittel § 17. Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der

Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige

Direktion.

Betriebs- E. Schlussbestimmungen

übernahme § 18. 1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende

Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.

2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose

und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des

Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

Personal- § 19. Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für

übernahme gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das

Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts ist sinngemäss

anwendbar.

Übertragung § 20. Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des

von Aktiven Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrech-

und Passiven nung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegen-

schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.

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Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache

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Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Übergangs-

Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 gelten die Vorschriften des bestimmung

Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungs-

erlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

1 OS 64, 6.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.

3 ABI 2007, 289.

4 LS 172.1.

5 LS 175.2.

6 LS 177.10, LS 177.11, LS 177.111.

7 LS 412.31, LS 412.311.

8 LS 611.

9 SR 220.

10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf

die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

20. Oktober 2014 (OS 70, 83; AB1 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.

11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto-

nalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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