Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Das Zentrum bezweckt die Bildung und Förderung von Kin- Zweck
dern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einer Hör- oder einer
schweren Sprachbeeinträchtigung.
1 Das Zentrum erfüllt diesen Zweck, indem es Leistungen in Mittel zur
den Bereichen Beratung, Betreuung, Schulung und Therapie erbringt. Zweckerfüllung
2 Es kann insbesondere
a. Schulen führen,
b. Beratungen und therapeutische Fachdienste anbieten,
c. die Integration von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen
unterstützen,
d. der für das Bildungswesen zuständigen Direktion die Übernahme
anderer Einrichtungen beantragen.
B. Organisation
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion übt die allge- Aufsicht
meine Aufsicht über das Zentrum aus und genehmigt dessen Jahres-
rechnung und Geschäftsbericht.
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Zentrumsrat
a. Stellung,
Zusammen-
setzung und
Wahl
b. Aufgaben
c. Beschluss-
fassung
Kommissionen
und Projekt-
gruppen
Geschäfts-
leitung
a. Zusammen-
setzung
Der Zentrumsrat ist das oberste Führungsorgan des Zent-
rums.
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
und sechs weitere Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Dabei stellt er sicher, dass dem Zentrumsrat ein Mitglied angehört, das
selbst von einer Hör- oder schweren Sprachbeeinträchtigung betroffen
ist.
Im Übrigen konstituiert sich der Zentrumsrat selbst.
Die Direktorin oder der Direktor des Zentrums und eine Vertre-
terin oder ein Vertreter der Kommission für Personalfragen nehmen
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Der Zentrumsrat
a. beschliesst über Angebote und Leistungen des Zentrums und legt
dafür Bereiche fest,
b. stellt der für das Bildungswesen zuständigen Direktion zuhanden
des Regierungsrates Antrag auf Erlass des Personalreglementes
und des Finanzreglementes,
c. erlässt die Geschäftsordnung und weitere Reglemente,
d. bezeichnet die Personen, die das Zentrum vertreten können,
e. genehmigt das Budget und verabschiedet die Jahresrechnung und
den Geschäftsbericht zuhanden der für das Bildungswesen zustän-
digen Direktion,
f. ist zuständig für die Anstellung und die Entlassung der Direktorin
oder des Direktors sowie, auf Antrag der Geschäftsleitung, für die
Anstellung und die Entlassung der Bereichsleiterinnen oder -leiter,
g. setzt Kommissionen, Projektgruppen und Ressortverantwortliche
ein.
Der Zentrumsrat ist mit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident
den Stichentscheid.
Der Zentrumsrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung
der Kommissionen und Projektgruppen die Elternvertretungen, Fach-
und Selbsthilfeorganisationen sowie Fachgremien und -personen in
angemessener Weise.
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der Direktorin
oder dem Direktor des Zentrums und den Leiterinnen oder Leitern
der verschiedenen Bereiche.
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Die Geschäftsleitung
b. Aufgaben
a. legt die Organisation und die Führungsgrundsätze des Zentrums
fest, soweit dieses Gesetz und die Geschäftsordnung keine beson-
deren Zuständigkeiten vorsehen,
b. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung des Personals,
unter Vorbehalt von § 6 lit. f,
c. erstellt das Budget, die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht
zuhanden des Zentrumsrates,
d. führt den Finanzhaushalt,
e. regelt weitere Angelegenheiten, die nicht dem Zentrumsrat über-
tragen sind.
1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich.
2 Das Lehrpersonal untersteht der Lehrpersonalgesetzgebung7, das
übrige Personal den Bestimmungen für das Staatspersonal6.
3 Der Regierungsrat erlässt ein Personalreglement.
4 Das Personalreglement kann von den für Lehrpersonen an der
Volksschule und von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun-
gen abweichen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Zentrums
erfordern.
5 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons
Zürich versichert. 10
Personal
C. Finanzen
11 Der Kanton stellt dem Zentrum die betriebsnotwendigen Liegenschaften
Liegenschaften gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20054 zur
Verfügung.
Das Zentrum finanziert seine Leistungen durch Beiträge Finanzierung
des Kantons, der einweisenden Gemeinden und weiterer Leistungs- der Leistungen
pflichtiger im Einzelfall.
a. Im
Allgemeinen
ren
1 Die Finanzierung von Leistungen des Zentrums im Bereich b. Im Besonde-
der Jugendhilfe und Sonderpädagogik richtet sich nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die Finanzierung der Jugendhilfe und der
sonderpädagogischen Massnahmen.
2 Für die Erbringung von Beratungsleistungen kann das Zentrum
Gebühren nach Aufwand erheben, die höchstens kostendeckend sein
dürfen.
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3 Für die Erbringung von Leistungen an ausserkantonale Leistungs-
empfängerinnen und -empfänger erhebt das Zentrum kostendeckende
Beiträge.
Finanzhaushalt § 15. 1 Das Zentrum ist dem Gesetz über Controlling und Rech-
und Rechnungs- nungslegung vom 9. Januar 20068 und den Ausführungserlassen des
führung Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Finanzreglement, das Abweichun-
gen davon vorsehen kann, soweit es die besonderen Verhältnisse des
Zentrums erfordern.
Subsidiäre § 16. Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten des
Staatshaftung Zentrums.
D. Rechtsschutz
Rechtsmittel § 17. Erstinstanzliche Anordnungen des Zentrumsrates und der
Geschäftsleitung unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechts-
pflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige
Direktion.
Betriebs- E. Schlussbestimmungen
übernahme § 18. 1 Das Zentrum übernimmt vom Kanton das bestehende
Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder.
2 Es tritt in alle Rechte und Pflichten des Zentrums für gehörlose
und schwerhörige Kinder ein. Vorbehalten bleibt das Eigentum des
Kantons an der Liegenschaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
Personal- § 19. Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums für
übernahme gehörlose und schwerhörige Kinder werden vom Kanton auf das
Zentrum übertragen. Art. 333 des Obligationenrechts ist sinngemäss
anwendbar.
Übertragung § 20. Das Zentrum übernimmt die Aktiven und Passiven des
von Aktiven Zentrums für gehörlose und schwerhörige Kinder gemäss Staatsrech-
und Passiven nung. Vorbehalten bleibt das Eigentum des Kantons an der Liegen-
schaft Frohalpstrasse 78 in Zürich.
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Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Übergangs-
Rechnungslegung vom 9. Januar 20068 gelten die Vorschriften des bestimmung
Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungs-
erlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
1 OS 64, 6.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
3 ABI 2007, 289.
4 LS 172.1.
5 LS 175.2.
6 LS 177.10, LS 177.11, LS 177.111.
7 LS 412.31, LS 412.311.
8 LS 611.
9 SR 220.
10 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; AB1 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
11 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto-
nalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABI 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
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