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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 7a : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 7a

43 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergarten- b. Auf Kinder-

stufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und gartenstufe43

an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.

2 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regel-

klasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unter-

richt am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungs-

grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.25

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