412.311
LPVOOPEN
CH-ZH
Art. 7a : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 7a
43 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergarten- b. Auf Kinder-
stufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und gartenstufe43
an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.
2 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regel-
klasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unter-
richt am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungs-
grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.25