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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 7 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 7

43 1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss § 18 des Lehr- Unterricht

personalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) werden pro Wochenlektion a. Im

58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst Allgemeinen

insbesondere

a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen,

b. die Nachbereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Kor-

rekturarbeit,

c. die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von

Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und anderen besonde-

ren Anlässen sowie die Durchführung von Klassenlagern,

d. das Führen der Absenzenliste.

2 Zur Arbeitszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem

a. die Pausen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektio-

nen und

b. die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der

Kindergartenstufe.

3 Eine Lektion dauert 45 Minuten.

4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung über

die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 1. März

202310 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeits-

zeit von 1,5 Stunden angerechnet.61

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