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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 4 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 4

1 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich

alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und

der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung

und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und

Schulleitungen.50

2 Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestell-

ten Formulare.

Personal-

kommission

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