412.311
LPVOOPEN
CH-ZH
Art. 4 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 4
1 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich
alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und
der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung
und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und
Schulleitungen.50
2 Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestell-
ten Formulare.
Personal-
kommission