412.311
LPVOOPEN
CH-ZH
Art. 32 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 32
Die Schulpflegen14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstel- Überführung
lungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom
19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenver-
pflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.