Art. 3 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 3
56 1 Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege
die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.
2 Das Volksschulamt ist zuständig für
a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,
b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe
oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses
für die Abfindungsdauer,
с. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)3,
d. die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO,
e.42 die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu
den Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7, 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.
3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in
der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde. Die Festsetzung einer
Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personal-
amt.
Meldepflicht