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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 3 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 3

56 1 Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege

die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

2 Das Volksschulamt ist zuständig für

a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe

oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses

für die Abfindungsdauer,

с. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)3,

d. die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO,

e.42 die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu

den Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7, 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.

3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in

der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde. Die Festsetzung einer

Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personal-

amt.

Meldepflicht

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00258 · zh (§ 3 Abs. 2 lit. d LPVO)
Teacher Termination Upheld Despite Lack of Probationary Period
This provision, which required approval from the Primary School Office for waiving a probationary period, was deemed to violate superior law (even though the waiver itself was upheld).