412.311
LPVOOPEN
CH-ZH
Art. 2f : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 2f
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1 Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kos-
ten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a
zusätzlich entschädigen, wenn
a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder
b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen
ist.
2 Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Ein-
vernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanage-
ment- und Lohnadministrationssystem erfolgen.
Zuständigkeiten