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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 2f : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 2f

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1 Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kos-

ten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a

zusätzlich entschädigen, wenn

a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder

b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen

ist.

2 Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Ein-

vernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanage-

ment- und Lohnadministrationssystem erfolgen.

Zuständigkeiten

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