Art. 2e : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 2e
42 1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundar- Gemeinde-
stufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kos-
ten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der
Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.
2 Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeitein-
heiten ausschliesslich einsetzen für:45
a.47 Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im
Sprachbereich, sowie drei Wochenlektionen aus dem Pflichtbereich
der 3. Klassen der Sekundarstufe,
b. Freifächer,
einheiten
с.
Therapien,
d. Aufnahmeunterricht,
e.
f.
g.
Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für The-
rapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen
Massnahmen vom 11. Juli 20077,
die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen wer-
den und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums
bewilligt hat,
den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferien-
anspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in
dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
1.4.25 -128
3
412.311
Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Zusätzliche Ent-
schädigungen