Art. 2c : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 2c
1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul-
leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:49
a. 0,204 in jeder Gemeinde,
b. 0,041 pro Vollzeiteinheit,
c. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro
25 Vollzeiteinheiten.
2 Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für
drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der
Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.
3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die
Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen,
falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.
4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle
in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen
dazu, 43
a. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von
Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,
b. die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen.
2
Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
c. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder
vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der
Integrativen Förderung einzurichten,
d. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Auf-
gaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.
5 Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung
und Aufteilung.
6 Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zutei-
len, insbesondere:14
a. für kleine Gemeinden,
b. für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,
c. für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schü-
lerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,
d. bei unvorhergesehenen Veränderungen.