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Art. 2c : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 2c

1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul-

leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:49

a. 0,204 in jeder Gemeinde,

b. 0,041 pro Vollzeiteinheit,

c. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro

25 Vollzeiteinheiten.

2 Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für

drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der

Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.

3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die

Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen,

falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.

4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle

in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen

dazu, 43

a. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von

Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,

b. die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen.

2

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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c. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder

vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der

Integrativen Förderung einzurichten,

d. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Auf-

gaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.

5 Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung

und Aufteilung.

6 Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zutei-

len, insbesondere:14

a. für kleine Gemeinden,

b. für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c. für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schü-

lerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

d. bei unvorhergesehenen Veränderungen.

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