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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Art. 2b : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 2b

30 1 Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder

Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemein-

den wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre

verwendet.

2 Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil-

dungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

3 Umfasst das Gebiet einer Gemeinde14 mehrere politische Gemein-

den, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden

nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche

Vollzeit-

einheiten

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