412.311
LPVOOPEN
CH-ZH
Art. 2b : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 2b
30 1 Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder
Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemein-
den wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre
verwendet.
2 Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil-
dungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.
3 Umfasst das Gebiet einer Gemeinde14 mehrere politische Gemein-
den, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden
nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.
Zusätzliche
Vollzeit-
einheiten