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Art. 2 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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Art. 2

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1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen Stellenplan

in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss

folgender Formel

Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor

Basiswert × 100

2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler,

die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

3 Der Basiswert beträgt:49

a. auf der Kindergartenstufe 22,41

b. auf der Primarstufe 17,65

c. auf der Sekundarstufe 16,88.

4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der

zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt-

lichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volks-

schulamt legt ihn jährlich fest.31

5 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt bis zum 1. März den

Stellenplan für das folgende Schuljahr. 50

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