Art. 2 : Lehrpersonalverordnung (LPVO)
Art. 2
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1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen Stellenplan
in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss
folgender Formel
Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor
Basiswert × 100
2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler,
die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.
3 Der Basiswert beträgt:49
a. auf der Kindergartenstufe 22,41
b. auf der Primarstufe 17,65
c. auf der Sekundarstufe 16,88.
4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der
zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt-
lichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volks-
schulamt legt ihn jährlich fest.31
5 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt bis zum 1. März den
Stellenplan für das folgende Schuljahr. 50