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412.311 LPVOOPEN CH-ZH

Lehrpersonalverordnung (LPVO) (LPVO)

62 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (62)

Gesetzestext (62 Artikel)

14 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonal- Gegenstand

gesetzess.

gesetzes vom 10. Mai 19998 gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in

ein kantonales Anstellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bishe-

rige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung über-

nommen, wenn

a. ihre Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und

die weitere Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs

entsprechen und

b. bei ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung

gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer

Gesamtwürdigung «Gut» oder «Sehr gut» abgeschlossen wurde.

2 Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den

kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft,

wird diese Einstufung übernommen. Hat die Gemeinde die Lehrperson

betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei

Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere

Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird aus-

gesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.

3 Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen

Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss

den kantonalen Vorgaben eingestuft.

1.4.25-128

19

412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

4 Lehrpersonen, die aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu

einem früheren Zeitpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis

hätten übergeführt werden müssen, werden rückwirkend auf jenen

Zeitpunkt nach den damals geltenden Grundlagen eingestuft und die

weitere Lohnentwicklung gemäss §§ 24 und 25 vollzogen. Kommunale

Dienstjahre werden bei der kantonalen Anstellung nicht berücksichtigt.

23 Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August Schuljahr

und endet im Folgejahr am 31. Juli.

14

1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen Stellenplan

in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss

folgender Formel

Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor

Basiswert × 100

2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler,

die eine Gemeinde am 15. September des Vorjahres aufweist.

3 Der Basiswert beträgt:49

a. auf der Kindergartenstufe 22,41

b. auf der Primarstufe 17,65

c. auf der Sekundarstufe 16,88.

4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der

zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt-

lichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volks-

schulamt legt ihn jährlich fest.31

5 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt bis zum 1. März den

Stellenplan für das folgende Schuljahr. 50

Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohnein-

stufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli

2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher einge-

stuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.

2 Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekun-

darstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstu-

fung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1. Juli 2014

mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft.

Sind sie eine Lohnstufe höher eingestuft, wird die Lohneinstufung um

eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens

in Lohnstufe 23.

3 Ist die höhere Lohneinstufung der Schulleiterin oder des Schul-

leiters auf die Anrechnung von ausserschulischer Führungserfahrung

zurückzuführen, wird die Lohneinstufung nach den Grundsätzen von

30 1 Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belas- Sozialindex

tung der Gemeinde. Er liegt zwischen den Werten 100 für die tiefste

soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird

auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.

1.4.25-128

1

412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

2 Er wird für jede Gemeinde auf der Grundlage der folgenden Merk-

male festgelegt

a. Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler,

b. Anteil Kinder oder Jugendlicher aus Familien mit Sozialhilfe,

c. Anteil Einkommensschwacher mit steuerabzugsberechtigten Kin-

dern.

3 Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und

Gewichtung der Faktoren.

Berechnung

30 1 Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder

Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemein-

den wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre

verwendet.

2 Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil-

dungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

3 Umfasst das Gebiet einer Gemeinde14 mehrere politische Gemein-

den, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden

nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Zusätzliche

Vollzeit-

einheiten

1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul-

leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:49

a. 0,204 in jeder Gemeinde,

b. 0,041 pro Vollzeiteinheit,

c. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro

25 Vollzeiteinheiten.

2 Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für

drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der

Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.

3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die

Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen,

falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.

4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle

in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen

dazu, 43

a. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von

Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,

b. die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen.

2

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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c. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder

vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der

Integrativen Förderung einzurichten,

d. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Auf-

gaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.

5 Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung

und Aufteilung.

6 Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zutei-

len, insbesondere:14

a. für kleine Gemeinden,

b. für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

c. für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schü-

lerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

d. bei unvorhergesehenen Veränderungen.

50 Die Gemeinden setzen pro Vollzeiteinheit gemäss § 2 Einsatz der

27,3 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der Vollzeit-

Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§ 10 a,

10 b, 10 c und 10 f ein.

einheiten

eigene Vollzeit-

42 1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundar- Gemeinde-

stufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kos-

ten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der

Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.

2 Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeitein-

heiten ausschliesslich einsetzen für:45

a.47 Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im

Sprachbereich, sowie drei Wochenlektionen aus dem Pflichtbereich

der 3. Klassen der Sekundarstufe,

b. Freifächer,

einheiten

с.

Therapien,

d. Aufnahmeunterricht,

e.

f.

g.

Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für The-

rapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen

Massnahmen vom 11. Juli 20077,

die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen wer-

den und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums

bewilligt hat,

den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferien-

anspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in

dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

1.4.25 -128

3

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Zusätzliche Ent-

schädigungen

42

1 Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kos-

ten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a

zusätzlich entschädigen, wenn

a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder

b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen

ist.

2 Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Ein-

vernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanage-

ment- und Lohnadministrationssystem erfolgen.

Zuständigkeiten

56 1 Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege

die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

2 Das Volksschulamt ist zuständig für

a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe

oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses

für die Abfindungsdauer,

с. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)3,

d. die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO,

e.42 die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu

den Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7, 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.

3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in

der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde. Die Festsetzung einer

Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personal-

amt.

Meldepflicht

(31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1

lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006.

2 Eine zusätzliche Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern

als Lehrperson erfolgt im Schuljahr 2014/15 unabhängig vom Unter-

richtspensum nach kantonalem Recht. Abs. 1 ist nicht anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244)

Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss § 19 Abs. 3 bis

Ende Oktober.

20

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

412.311

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015

(OS 71, 79)

Bei einer Anstellung an Regelklassen der Kindergartenstufe vor

Inkraftsetzung der Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonal-

verordnung wird der Beschäftigungsgrad für das erste nach deren In-

kraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022

(OS 77, 400)

Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei-

tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

1 OS 56, 309.

2 LS 177.11.

3 LS 177.111.

4 LS 410.4.

5 LS 412.100.

6 LS 412.101.

7 LS 412.103.

8 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz.

9 LS 414.41.

10 LS 414.416.3.

11 Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.

12 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 (OS 56, 585). In Kraft seit 16. August

2001.

13 Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; AB12006, 808). In Kraft

seit 16. August 2007.

14 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; AB1 2006, 808). In Kraft

seit 16. August 2007.

15 Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABI 2006, 808). In

Kraft seit 31. Dezember 2007.

16 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 (OS 61, 245; ABI 2006, 808). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

17 Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 (OS 63, 191; AB12008, 652). In Kraft

seit 1. Mai 2008.

1.4.25-128

21

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Lehrpersonalverordnung (LPVO)

18 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 (OS 62, 313; AB12007, 1407). In Kraft

seit 16. August 2008.

19 Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 (OS 63, 479; AB1 2008, 1417). In

Kraft seit 16. August 2008.

20 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABI 2008, 1441). In

Kraft seit 16. August 2009.

21 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABI 2010, 985). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

22 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 882; AB1 2010, 2623). In Kraft

seit 1. Januar 2011.

23 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. Mai 2011.

24 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. Mai 2011.

25 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. August 2011.

26 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. August 2011.

27 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731).

In Kraft seit 1. August 2011.

28 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

29 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 (OS 67, 11; ABI 2011, 3236). In

Kraft seit 1. Januar 2012.

30 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABI 2011, 731). In

Kraft seit 1. August 2012.

31 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 220; ABI 2012, 1053). In Kraft

seit 1. August 2012.

32 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABI 2013-12-06).

In Kraft seit 1. Januar 2014.

33 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABI 2013-12-

06). In Kraft seit 1. Januar 2014.

34 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABI 2013-12-06).

In Kraft seit 1. August 2014.

35 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABI 2013-07-05). In

Kraft seit 1. August 2014.

36 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABI 2013-07-05). In

Kraft seit 1. August 2014.

37 Eingefügt durch RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABI 2013-12-06).

In Kraft seit 1. August 2015.

38 Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2014 (OS 69, 386; ABI 2014-08-22). In Kraft

seit 1. August 2015.

39 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2016 (OS 71, 232; AB1 2016-06-03). In Kraft

seit 1. Juli 2016.

22

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

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40 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 454; ABI 2016-11-04). In

Kraft seit 1. Dezember 2016.

41 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 478; ABI 2016-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2017.

42 Eingefügt durch RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABI 2015-03-27). In Kraft

seit 1. August 2017.

43 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABI 2015-03-27). In Kraft

seit 1. August 2017.

44 Aufgehoben durch RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABI 2015-03-27). In

Kraft seit 1. August 2017.

45 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 71; ABI 2017-12-01).

In Kraft seit 1. August 2018.

46 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74, 6; ABI 2018-10-26). In

Kraft seit 1. Januar 2019.

47 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2018 (OS 74, 93; ABI2018-12-21). In

Kraft seit 1. August 2019.

48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 75, 13; AB1 2019-11-08). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

49 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 (OS 74, 314; ABI2019-04-26). In Kraft

seit 1. August 2020.

50 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; AB1 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

51 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; AB1 2020-10-30).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

52 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 167; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

53 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 167; AB1 2021-04-09). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

54 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; ABI 2020-10-30). In

Kraft seit 1. August 2021.

55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77, 6; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

56 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 400; ABI 2022-03-25). In Kraft

seit 1. Oktober 2022.

57 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 466; ABI 2022-09-09). In

Kraft seit 1. Juli 2022.

58 Fassung gemäss RRB vom 2. Februar 2022 (OS 77, 558; ABI 2022-03-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

59 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2022 (OS 77, 558; ABI 2022-03-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

60 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 (OS 78, 21; AB1 2022-09-30).

In Kraft seit 1. Januar 2023.

61 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 165; ABI 2023-03-10). In Kraft

seit 1. August 2023.

1.4.25-128

23

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

62 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 (OS 79, 6; AB1 2023-10-02).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

63 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 13; ABI 2024-01-19). In Kraft

seit 1. Januar 2024.

64 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 80, 6; ABI 2024-10-04). In

Kraft seit 1. Januar 2025.

24

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Anhang zur Lehrpersonalverordnung64

A. Lohnskala (§§ 14–29 d)43

412.311

Stufe

Kategorie III

in Franken

Kategorie IV

in Franken

Kategorie V

in Franken

2. Lohnmaximum

27

158 841

169 898

181 898

26

157 272

168 222

180 104

25

155 704

166 547

178 307

24

154 137

164 871

176 513

1. Lohnmaximum

23

152 569

163 196

174 719

22

151 001

161 515

172 925

21

149 437

159 840

171 130

20

147 867

158 164

169 334

19

146 298

156 486

167 539

18

144 733

154 808

165 743

17

143 163

153 132

163 949

16

141 598

151 457

162 152

15

140 027

149 780

160 358

14

138 464

148 103

158 564

13

136 894

146 428

156 769

12

135 327

144 751

154 972

11

133 760

143 074

153 177

10

130 102

139 162

148 990

9

126 444

135 249

144 798

8

122 785

131 336

140 613

7

119 995

127 425

136 425

6

116 338

123 513

132 235

5

112 679

120 467

128 047

4

109 023

116 554

123 860

3

105 365

112 645

120 534

Anlaufstufen

2

102 574

108 730

116 348

1

98 915

104 816

112 158

1.4.25-128

25

412.311

B.36

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

C. Vikariate, Lektionenansatz29

1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferien-

anspruch ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 21. Altersjahr voll-

enden, folgenden Lohn:49, 64

Anstellung

a. Lehrperson an Regelklassen auf der Kinder-

gartenstufe

b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe

ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe

mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

d.

44

e. Lehrperson und Fachlehrperson

an Regelklassen der Primarstufe

f. Lehrperson und Fachlehrperson

an Aufnahmeklassen der Primarstufe

g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr-

diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie

Fachlehrperson an Einschulungs- und Klein-

klassen der Primarstufe

schulungs- und Kleinklassen der Primarstufe

mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik

h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein-

i. Lehrperson und Fachlehrperson

an Regelklassen der Sekundarstufe

j. Lehrperson und Fachlehrperson

Lohn pro Unterrichtslektion

in Franken

99.88

97.58

103.40

97.58

97.58

97.58

103.40

103.40

103.40

an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe

k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr-

diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach-

lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe

I. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein-

klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom

in Schulischer Heilpädagogik

26

103.40

110.64

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

2 Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule er-

halten den Lektionenansatz gemäss Abs. 126

a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks-

schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,

с. zu 80% in den übrigen Fällen.

3 Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss § 13 Abs. 3 wird anteil-

mässig berücksichtigt.43

D.27

1.4.25-128

27

1 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich

alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und

der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung

und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und

Schulleitungen.50

2 Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestell-

ten Formulare.

Personal-

kommission

31 1 Das Volksschulamt ernennt eine Personalkommission, die

in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt.

2 Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeits-

weise der Kommission.

4

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

II. Arbeitszeit

412.311

(LS 412.100.2) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zwei-

ten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010 (OS 65, 187)

1 Lehrpersonen, die gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom

24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis

spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes

Gesuch einzureichen. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzu-

weisen.

2 Sind die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird

diese auf Beginn des Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchs-

eingangs folgt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010 (OS 65, 885)

Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben

a. Stufen 1 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2011,

b. Stufen 2 aller Lohnkategorien per 1. Januar 2012,

c. Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.

18

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011

(OS 66, 291)

412.311

1 Alle Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vika-

rinnen und Vikare im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind,

erhalten spätestens Ende Dezember 2016 eine Lohnnachzahlung für

einen halben Monat. Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der

Grundlage des aktuellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli

2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicherungsverhältnis be-

steht.40

2 Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das

Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode

berechneten Sozialindizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die

Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr

2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete

Sozialindex 2011 einbezogen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013

(OS 68, 522)

43 1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss § 18 des Lehr- Unterricht

personalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG) werden pro Wochenlektion a. Im

58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst Allgemeinen

insbesondere

a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen,

b. die Nachbereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Kor-

rekturarbeit,

c. die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von

Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und anderen besonde-

ren Anlässen sowie die Durchführung von Klassenlagern,

d. das Führen der Absenzenliste.

2 Zur Arbeitszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem

a. die Pausen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektio-

nen und

b. die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der

Kindergartenstufe.

3 Eine Lektion dauert 45 Minuten.

4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung über

die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 1. März

202310 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeits-

zeit von 1,5 Stunden angerechnet.61

43 1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergarten- b. Auf Kinder-

stufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und gartenstufe43

an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.

2 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regel-

klasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unter-

richt am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungs-

grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.25

34 Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Teilpensen

Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet wer-

den.

43 1 Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehr- Beschäftigungs-

personen im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest.

2 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson bestimmt die zu leis-

tende Arbeitszeit.

grad der Lehr-

personen

1.4.25-128

5

412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Arbeitszeit der Lehrpersonen

Einsatz der festgelegten Arbeitszeit

a. Tätigkeits- bereich gemäss § 18 a LPG

b. Tätigkeits- bereich gemäss § 18 b LPG

c. Tätigkeits- bereich gemäss § 18 c LPG

43 1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unter- richtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c.

2 Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der fest- gelegten Arbeitszeit. Sie weisen den erfassten Zeitaufwand für die Tätig- keitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus.

3 Bei Absenzen von mehr als einem Monat wird die anrechenbare Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um 1/12 gekürzt.

4 §§ 118–134 VVO3 sind nicht anwendbar.53

42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

a. die pädagogische Mitgestaltung der Schule,

b. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Schulbehörden und Amts- stellen,

c. die Mitarbeit bei Qualitätssicherung und -entwicklung,

d. die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz,

e. die Übernahme von Aufgaben für die Schule.

42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

a. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Lauf- bahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertritts- gesprächen,

b. die Besprechung mit Erziehungsberechtigten,

c. die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpersonen im schulischen Umfeld, Schulen und Betrieben, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen.

42 1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

6

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

412.311

2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

a. die Weiterbildung in Form von gemeindeeigener Weiterbildung,

Kursen und Zertifikatslehrgängen sowie im Rahmen der Berufs-

einführung,

b. die professionell begleitete Reflexion der eigenen Tätigkeit und

Arbeit.

3 Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unter-

richtszeit statt, können sie nicht diesem Tätigkeitsbereich zugerechnet

werden.

42 Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder d. Weitere

pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Be- anrechenbare

schäftigungsgrad berücksichtigt werden. Tätigkeiten

42 1 Die Tätigkeiten gemäss §§ 10 a und 10 b finden in der e. Zeitliche

unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitungen können dafür höchs- Durchführung

tens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei

Teile, festlegen.

2 Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in

die unterrichtsfreie Zeit.

3 Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung die gemeinsamen

Sitzungs- und Arbeitstermine fest.

42 Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich f. Tätigkeit als

100 Stunden pro Klasse als Arbeitszeit insbesondere angerechnet für: Klassen-

a. die Organisation von Klassenlagern, lehrperson

b. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Eltern-

abenden,

c. die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Stand-

ort- und Übertrittsgesprächen,

d. die Vermittlung in Konflikten,

e. die Vertretung der Klasse in der Schule,

f. das Verfassen der Zeugnisse.

43 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahres- Arbeitszeit-

wechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden, wenn: saldo für

a. die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen Lehrpersonen

oder Aufgaben übergibt, a. Übertragung

b. die Lehrperson in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a auf das nächste

und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbrin- Schuljahr

gen muss und darüber die Schulleitung innert zweier Wochen infor-

miert hat.

1.4.25-128

7

412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

2 Übertragen werden

a. bei einem positiven Arbeitszeitsaldo höchstens 300 Stunden,

b. bei einem negativen Arbeitszeitsaldo höchstens 50 Stunden.

b. Vergütung und Verrechnung

43 1 Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hinaus geleisteten Stunden Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vollzeiteinheiten nicht übersteigt.

2 Bei einem negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen.

3 Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird

a. ein positiver Arbeitszeitsaldo ohne Zuschlag vergütet,

b. ein negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet.

4 Die Gemeinde beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohnkürzung oder Verrechnung. Diese erfolgen zulasten bzw. zugunsten der Gemeinde. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Gemeinde ist nicht zulässig.50

Ferien

43 1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

2 §§ 81–83 VVO3 sind nicht anwendbar.

3 Der in § 79 VVO³ geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird.

Einreihung und Lohn- kategorien 21

III. Lohn

43 1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätig- keit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:58

Kategorie I: ...44

Kategorie II: ...59

Kategorie III: a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten- stufe,

b. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

c. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe,

d. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

8

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

412.311

e. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu-

lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne

Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;

Kategorie IV: a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf

der Sekundarstufe,

b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,

c. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe sowie

Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu-

lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehr-

diplom in Schulischer Heilpädagogik,

d. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklas-

sen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schu-

lischer Heilpädagogik;

Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen

auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer

Heilpädagogik.

tet.

2 Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.

3 Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerich-

4 Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schul-

jahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder

Diploms.

26 1 Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Unterrichts-

Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig. tätigkeit in

2 59

verschiedenen

Kategorien

22 1 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen wer- Einstufung

den in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unter-

richts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt.

2 Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden

ab dem vollendeten 23. (Kindergarten- und Primarstufe) oder dem voll-

endeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis

wie folgt angerechnet58

a.

zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehr-

personen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Pri-

vatschulen gemäss § 68 VSG5, an Sonderschulen oder in Sonder-

schulheimen,

1.4.25-128

9

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

с.

b.50 zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf

der Volksschulstufe erteilten Unterrichts an einer Mittelschule

(Langgymnasium), oder schulische Therapietätigkeiten mit Schü-

lerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundar-

stufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern

dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde,

zu 50%: anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung

sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe

Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde.

3 Unterrichts- und Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in

den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden

nicht mehr berücksichtigt.

Lohnanspruch

bei Anstellun-

gen ohne Lehr-

diplom für die

Volksschule

Lohnzahlung

4 Beim Wechsel der Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zür-

cher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages

wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen.

Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Ein-

stufung der kantonalen Anstellung gewährt.54

5 Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchs-

tens bis zur Stufe, in der die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie wäh-

rend der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und

nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs-

abschlüssen vom 22. September 19964 nicht stufengerecht ausgebildete

Lehrpersonen werden tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die

Einstufungen in einer Tabelle fest.50

37 Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhal-

ten den monatlichen Lohn

a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b.58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks-

schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,

zu 80% in den übrigen Fällen.

с.

24 1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die

auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab

1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines

Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.

2 Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während

des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der

Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag.43

10

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

412.311

24 Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden Schulferien-

die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Voll- anteil

pensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83

Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen

und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.

35 1 Die Schulpflege gewährt Lehrpersonen, Schulleiterinnen Einmalzulage

und Schulleitern auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 der Personalver-

ordnung vom 16. Dezember 19982 eine Einmalzulage in Form eines

Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in § 44 Abs. 2 VVO3

erwähnten Voraussetzungen insbesondere die Tätigkeit an mehrklas-

sigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Klassen.

2 Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag für die

Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus

a. 0,35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede

Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und

b. dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Ein-

malzulagen.

3 Die Schulpflege meldet dem Volksschulamt bis spätestens Ende

April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen,

Schulleiterinnen und Schulleiter.

4 Vikarinnen und Vikare erhalten keine Zulagen.

28 1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter Verpflegungs-

erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die zulage

Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage

von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage

von § 69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.

2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.

1 Die Gemeinden ersetzen den Lehrpersonen sowie den Dienstliche

Schulleiterinnen und Schulleitern die notwendigen dienstlichen Aus- Auslagen

lagen. Die Auszahlung kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt

durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrations-

system erfolgen.43

2 Das Volksschulamt kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen

und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem

Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder

teilweise vergüten.31

3 Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten.31

4 Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeinde

die Spesen vergüten.50

1.4.25-128

11

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Dienstalters-

geschenk

1 Die Grundlage für die Berechnung des Dienstalters-

geschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

2 Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur

möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in

höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden,

wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

3 Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der

Schulleiterin oder dem Schulleiter dem Volksschulamt bis spätestens

einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk

bezogen wird.31

§§ 22 und 22 a.15

Mitarbeiter-

beurteilung

und

Lohnerhöhung

Rückstufung

IV. Beurteilungsverfahren

54 1 Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter

werden in der Regel jährlich beurteilt.

2 Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei länger dauernder Ab-

wesenheit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, kann

die Mitarbeiterbeurteilung erst im folgenden Schuljahr durchgeführt

werden.

3 Für die Mitarbeiterbeurteilung können Fachpersonen beigezogen

werden.

4 Hat eine Lehrperson gleichzeitig kantonale Anstellungen in mehre-

ren Gemeinden, kann eine Gemeinde die Mitarbeiterbeurteilung einer

anderen Gemeinde übernehmen.

41 1 In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn

auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht.

2 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den

1. Juli um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson vor dem 1. Januar

angestellt wurde und in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» quali-

fiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine

Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.

3 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation

«Gut» auf den 1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe,

mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen

gewährt werden.

4 Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» auf den

1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt

werden.

12

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

412.311

5 Eine Lohnerhöhung gemäss Abs. 2–4 wird gestützt auf die im lau-

fenden Schuljahr durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung gewährt. Wurde

die Mitarbeiterbeurteilung ausnahmsweise verschoben, kann die Lohn-

erhöhung gestützt auf die letztjährige Mitarbeiterbeurteilung der glei-

chen Gemeinde gewährt werden.54

6 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Leis-

tung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert

wird, können durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege in

eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rück-

stufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Ver-

besserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann

frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.56

22 1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der Ergänzende

bewilligten Kredite und Quoten zulässig.

Bestimmungen

2 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der

für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohn-

summe auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4

erfüllen.

V. Weitere Rechte und Pflichten

24 1 Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan Einhaltung des

statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Stundenplans

Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwi-

schen Lehrpersonen entscheidet

a. die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,

b. die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen.

2 Die Gesuche sind rechtzeitig vor der geplanten Abweichung ein-

zureichen.50

3 Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, überneh-

men die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres

Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die

Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen einge-

schränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006º gewährleistet sind. In Aus-

nahmefällen kann die Gemeinde von der Stellvertretung absehen, ins-

besondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage inte-

grierten Kindergärten.50

4 Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

1.4.25-128

13

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Bezahlte

Abwesenheiten

Bezahlter

Urlaub

Unbezahlter

Urlaub

Berufspflicht-

verletzung

14 1 Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den

§§ 84–115 VVO24 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Wei-

terbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen

Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden.

2 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge

ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der

Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohn-

leistungen wie im Falle eigener Erkrankung.

3 Die gemäss §§ 85–90 VVO24 vorgesehenen Urlaube können nicht

kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso

berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-,

Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation wäh-

rend der Unterrichtszeit.

4 Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten

Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutter-

schaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin

nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf

Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs auf-

gelöst.

5 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Abs. 5

und 96 a VVO³ wochenweise beziehen. Es besteht kein Anspruch auf

unbezahlten Urlaub.63

31 1 Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer

Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt.

2 Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Gemeinde:50

a.

Urlaub von mehr als einer Woche,

b. Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO.

3 Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über

die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

14 1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die

Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein.

2 Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil

gemäss § 18 wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die

Dauer der Lohnsistierung angerechnet. 24

31 Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtver-

letzungen festgestellt, kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fort-

führung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde

mit Auflagen versehen.

14

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen13

412.311

50 Die §§ 7, 7 a, 9–13, 15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 26 Nicht anwend-

und 29 Abs. 2 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO finden auf bare Bestim-

die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwen- mungen

dung.

34 1 Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung

Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn

sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.

2 Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.

3 Es kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufs-

spezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfah-

rung als Schulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung aner-

kennen.

32 1 Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Einreihung und

Ausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs Einstufung der

eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV ein- Schulleitung

gereiht.

2 Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson

angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter

Beibehaltung der bisherigen Einstufung.

3 Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst

ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft.

Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die Berufstätigkeit

ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. 58

4 Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung ge-

mäss Abs. 2 und 3 angerechnet.

5 Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die

Schulleiterin oder der Schulleiter über

a.58 ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder für die Primarstufe ver-

fügt: um eine Lohnstufe,

b. ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstu-

fen.

13 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien

Ferien während der Schulferien.

2 51

1.4.25-128

15

412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Stellvertretung

43 1 Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die

Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Lehrper-

son oder einer anderen Schulleiterin oder einem anderen Schulleiter

wie folgt übertragen

a. bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der 2. Schulwoche,

b. bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als einer Schul-

woche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für

höchstens die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertre-

tenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters,

c.24 bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schul-

wochen ab der 1. Schulwoche.

2 Das Volksschulamt errichtet für den Unterricht der Stellvertre-

terin oder des Stellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit

Bewilligung des Volksschulamts kann die Schulpflege eine Aushilfe

auf der Grundlage von § 161 VVO3 anstellen.31

Überzeit

42 Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss § 125 VVO3

auf Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrück-

lich angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat.

Arbeits-

verhältnis

der Vikarinnen

und Vikare

Lohnanspruch

VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate26

31 1 Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden

durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Er-

werbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch

für eine kürzere Dauer abgeordnet.

2 Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf

eigene Kosten ein Vikariat errichten.14

3 Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Been-

digung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten

Schultags.

1 Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslek-

tionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Teil C des Anhangs

enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien. 32

2 Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 2 d, 14 und 18 sowie die

Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.49

3 Die Lektionenansätze gemäss Anhang umfassen die Vergütung

für sämtliche Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a, 10 b, 10 c und 10 f.

Die Vikarin oder der Vikar mit Entlöhnung auf der Basis des Lektio-

nenansatzes erbringt keinen Arbeitszeitnachweis.42

16

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 412.311

1 Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen ununter-

brochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf

Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monat-

lichen Lohn gemäss §§ 14-18 und 19 a aus. Der Antrag ist spätestens

innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das

Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze be-

willigen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule

erhalten den monatlichen Lohn58

a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

b. zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks-

schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,

c. zu 80% in den übrigen Fällen.

5 Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schul-

wochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer

Lehrperson ausbezahlt werden.

Die Schulpflegen14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstel- Überführung

lungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom

19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenver-

pflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung Inkrafttreten

der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den

Kantonsrat11 am 1. Oktober 2000 in Kraft.

2 Die §§ 8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für

Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor 16. August 1944 gelten die Regeln

der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungs-

grads entfällt der Besitzstand.12

3 § 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C

treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

4 Die Lehrerbesoldungsverordnung vom 5. März 1986 wird mit Aus-

nahme von § 33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.17

1.4.25-128

17

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004

(OS 59, 509)

Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich

nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Juli 2007 (OS 62, 314)

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