412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 9 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 9
1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Stellen-
digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der vermittlung
Volksschule.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffent-
lich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.