Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 9 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 9

1 Die Gemeinden melden der für das Bildungswesen zustän- Stellen-

digen Direktion die Besetzung und das Freiwerden von Stellen der vermittlung

Volksschule.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion führt ein öffent-

lich zugängliches Verzeichnis der offenen Stellen.

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