Art. 8 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 8
1 Die Schulpflege¹¹ ist für die Kündigung des Arbeitsverhält- Kündigung
nisses zuständig.
2 Diese kann von der Schulpflege und der Lehrperson, der Schul-
leiterin oder dem Schulleiter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Monaten erfolgen:21
a. für das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson auf das Ende eines
anstellungsrechtlichen Schuljahres,
b. für das Anstellungsverhältnis einer Schulleiterin oder eines Schul-
leiters auf das Ende eines Monats.
3 Wenn Änderungen im Stellenplan es erfordern oder wenn eine
beabsichtigte Kündigung infolge der Sperrfristen gemäss Art. 336 c OR6
nicht auf das Ende des Schuljahres ausgesprochen werden darf, kann
die Schulpflege einer Lehrperson auf das Ende eines Monats kündi-
gen. Es gilt die Kündigungsfrist gemäss Abs. 2.21
4 Im ersten Anstellungsjahr an einem Schulort muss die Schulpflege
keine Mahnung vornehmen.35
5 Der Anspruch auf eine Abfindung im Sinne von § 26 des Perso-
nalgesetzes³ entfällt, wenn die Lehrperson unter gleichen Bedingun-
gen ohne zeitlichen Unterbruch wieder angestellt wird.8