Art. 7 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 7
25 1 Die Gemeinde31 stellt die Lehrpersonen und die Schullei-
tung an.
2 Die Anstellung als Lehrperson setzt insbesondere die Zulassung
zum Schuldienst gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung und jene als Schulleiterin oder als Schulleiter eine ent-
sprechende Ausbildung voraus.23
3 Die Schulleitung kann eine Lehrperson mit deren Einwilligung
ausnahmsweise stufenfremd oder in Fächern einsetzen, für welche die
Lehrperson keine Unterrichtsbefähigung erworben hat. Bei einem
Einsatz von mehr als einem Jahr sorgt die Schulleitung dafür, dass die
Lehrperson das entsprechende Stufendiplom oder die notwendige
Unterrichtsbefähigung erwirbt.
4 Stellt die für das Bildungswesen zuständige Direktion fest, dass
der Bedarf an Lehrpersonen nicht gedeckt werden kann, kann sie die
Gemeinden31 ermächtigen, für längstens ein Jahr Lehrpersonen anzu-
stellen, die nicht über die Zulassung zum Schuldienst verfügen.
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Lehrpersonalgesetz (LPG)
412.31