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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 6 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 6

29 1 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson beträgt in der

Regel mindestens 35%.

2 Ihr Arbeitspensum besteht mindestens zu 60% aus Unterricht.

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