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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 5 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 5

1 Die Lehrpersonen werden grundsätzlich unbefristet ange-

stellt.15

2 Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können Vikariate ein-

gerichtet werden.

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