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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 4 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 4

28 Die Aufgaben der Lehrpersonen gemäss §§ 18–18 c sowie

die Aufgaben der Schulleitungen gemäss § 44 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 20054 werden im Rahmen der zugewiesenen Vollzeit-

einheiten erfüllt. Die Verordnung bezeichnet die Ausnahmen.

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