Art. 3 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 3
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den
Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge-
legten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen
in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der
kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar-
tenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Pri-
marstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekun-
darstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der
Zuteilung der
Vollzeit-
einheiten 29
1. 1. 22-115
1
412.31
Lehrpersonalgesetz (LPG)
Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der
Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direk-
tion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichti-
gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30
2 Die Gemeinden³¹ legen in einem Stellenplan die Aufteilung der
Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.
3 Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinhei-
ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31
angepasst werden.
4 Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der
Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen
zu.20