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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 3 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 3

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt den

Gemeinden31 aufgrund der Schülerzahlen, eines pro Schulstufe festge-

legten Basiswerts und des Sozialindexes die Anzahl der Lehrerstellen

in Vollzeiteinheiten zu. Die Verteilung ist so vorzunehmen, dass der

kantonale Schülerdurchschnitt pro Vollzeiteinheit auf der Kindergar-

tenstufe höchstens 17,5 Schülerinnen und Schüler beträgt, auf der Pri-

marstufe höchstens 15,7 Schülerinnen und Schüler und auf der Sekun-

darstufe höchstens 14,9 Schülerinnen und Schüler. Änderungen der

Zuteilung der

Vollzeit-

einheiten 29

1. 1. 22-115

1

412.31

Lehrpersonalgesetz (LPG)

Strukturen der Volksschule und der Lektionentafel werden bei der

Festlegung der Zahl der Vollzeiteinheiten berücksichtigt. Die Direk-

tion kann besondere Verhältnisse einer Schulgemeinde berücksichti-

gen. Die Verordnung regelt die Zuteilungsberechnung.30

2 Die Gemeinden³¹ legen in einem Stellenplan die Aufteilung der

Vollzeiteinheiten auf die Abteilungen und Klassen fest.

3 Bei geänderten Verhältnissen kann die Anzahl der Vollzeiteinhei-

ten während des Jahres auf Antrag oder nach Anhören der Gemeinde31

angepasst werden.

4 Die Direktion teilt den Gemeinden31 aufgrund der Anzahl der

Lehrerstellen die zusätzlichen Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen

zu.20

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