Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 28 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28

1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug Vollzug

des Gesetzes.

2 Bestimmungen in Ausführung von § 13 Abs. 1 und §§ 19 a–19 c

bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.29

← Art. 27 Lehrpersonalgesetz (LPG) Art. 29 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →