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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 27 : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 27

1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Lohn

Vikare.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten

für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21

IV. Schlussbestimmungen

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