412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 27 : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 27
1 Die Verordnung5 regelt die Entlöhnung der Vikarinnen und Lohn
Vikare.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann die Kosten
für ein Vikariat ausnahmsweise Dritten auferlegen.21
IV. Schlussbestimmungen