Art. 24b : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 24b
18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann
ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine
Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat
oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-
trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-
oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit ausserkantonalem oder ausländischem Lehr-
diplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Zulassung
zum Schuldienst im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbe-
fristet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auf-
lagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanwei-
sungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Zulassung zum Schuldienst der Schweizerischen Konferenz der kan-
tonalen Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom
ausstellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizeri-
schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
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