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412.31 LPGLPE CH-ZH

Art. 24a : Lehrpersonalgesetz (LPG)

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Art. 24a

18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Beschäftigungs-

ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn

a. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer ver-

letzt hat oder

b. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefähr-

dung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.

2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfol-

gen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung

oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.

1. 1. 22-115

7

412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)

Entzug des

Lehrdiploms

Massnahmen

während einer

Administrativ-

untersuchung

Anstellung

Beendigung

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