412.31
LPGLPE
CH-ZH
Art. 24a : Lehrpersonalgesetz (LPG)
Art. 24a
18 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Beschäftigungs-
ein Beschäftigungsverbot für längstens drei Jahre aussprechen, wenn
a. eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer ver-
letzt hat oder
b. es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere wenn eine Gefähr-
dung der Schülerinnen und Schüler zu befürchten ist.
2 Eine Wiederbeschäftigung kann befristet oder unbefristet erfol-
gen. Sie kann mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Begutachtung
oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
1. 1. 22-115
7
412.31 Lehrpersonalgesetz (LPG)
Entzug des
Lehrdiploms
Massnahmen
während einer
Administrativ-
untersuchung
Anstellung
Beendigung